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Haftpflicht der Freiwilligen

Zum 1. Januar 2007 treten die Artikel 5, 6 und 8bis des Gesetzes vom 3. Juli 2005 in Kraft.

 

Diese Artikel beziehen sich auf die Haftung der Freiwilligen und die Versicherungspflicht.

 

Diese Versicherungspflicht betrifft:

  • Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit

 

  • Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn diese eine oder mehrere Personen mit Arbeitsvertrag beschäftigen

 

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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